DURCHSUCHUNG
Zur Ermittlung, Ergreifung oder zwangsweisen Vorführung einer verdächtigen Person oder zur Auffindung von Beweisen können Wohnungen und andere Räume durchsucht werden. Die Durchsuchung kann von der Staatsanwaltschaft oder von der Polizei auf Anordnung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts durchgeführt werden. Zur Durchsuchung sind auch andere Organe berechtigt.
Grundsätzlich soll der Beschluss über die Durchsuchung der Person gezeigt werden, bei der die Durchsuchung durchzuführen ist. In dringenden Fällen kann die Durchsuchung auch ohne Beschluss erfolgen, aber dann muss sie durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft bestätigt werden. Ein solcher Beschluss muss auf Verlangen der betroffenen Person innerhalb von 7 Tagen ab der Durchsuchung zugestellt werden. Wenn die Durchsuchung nicht bestätigt wurde, muss das Organ die sichergestellten Gegenstände zurückgeben.
Wichtig ist, dass die betroffene Person vor der Durchsuchung über den Zweck der Durchsuchung unterrichtet und zur Herausgabe der gesuchten Gegenstände aufgefordert werden muss. Wenn die Gegenstände herausgegeben oder gefunden wurden, sind sie zu beschreiben und bei ihrer Sicherstellung soll eine Quittung ausgehändigt werden.