Sind Sie oder Ihr Unternehmen das Opfer einer Straftat in Polen geworden?
Eine natürliche oder juristische Person, dessen Rechtsgut unmittelbar durch die Straftat verletzt oder gefährdet wurde, tritt im Strafverfahren als Verletzter auf.
Das Ermittlungsverfahren wird am häufigsten von Amts wegen eingeleitet, allerdings muss das Ermittlungsorgan oft zunächst über den Verdacht einer Straftat benachrichtigt werden. Dazu dient die Strafanzeige, die von dem Verletzen erstattet werden kann.
Bei bestimmten, besonders schweren Straftaten besteht sogar die soziale Verpflichtung, die Staatsanwaltschaft oder Polizei über diese Straftat zu benachrichtigen.
Die Strafanzeige kann mündlich oder schriftlich erstattet werden und anschließend kommt es zur Vernehmung des Anzeigenden als Zeugen. Auf Antrag des Verletzten, der eine Straftat anzeigt, wird ihm eine Bestätigung der Anzeige ausgehändigt.
Das Ermittlungsorgan ist dann verpflichtet, zu entscheiden, ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist oder die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens verweigert werden soll. Auf Verweigerung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens steht dem Verletzten eine Beschwerde zu.
Wenn das Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, kann der Verletzte als Partei des Ermittlungsverfahren Beweisanträge stellen und an Ermittlungshandlungen teilnehmen. Im Verfahren kann der Verletzte durch einen Bevollmächtigten vertreten werden.
In einigen Fällen ist die Einleitung eines Strafverfahrens von dem Antrag des Verletzten abhängig, was bedeutet, dass die Ermittlungen erst dann von Amts wegen geführt werden, wenn zunächst der Antrag des Berechtigten vorliegt. Als Beispiel können folgende Straftaten genannt werden: Körperverletzung, die länger als 7 Tage dauert oder durch eine nahestehende Person erlitten wurde (Art. 157 § 5 StGB), Verkehrsunfall, wenn eine nahestehende Person verletzt wurde (Art. 177 § 3 StGB), strafbare Drohung (Art. 190 § 2 StGB) oder Straftaten aus dem Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs.
Das polnische Strafrecht kennt auch die Verfolgung von Straftaten im Wege der Privatklage, die im Falle der Verleumdung, Beleidigung oder des Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit stattfindet.