VERNEHMUNG IM ERMITTLUNGSVERFAHREN
Im Ermittlungsverfahren können Sie entweder als Zeuge oder als Beschuldigter vernommen werden. Eine Person wird zum Beschuldigten, wenn ihr die Vorwürfe einer Straftat gemacht wurden. In diesem Fall kann der Beschuldigte das Recht, Erklärungen abzugeben und ohne Angabe von Gründen die Antwort auf einzelne Fragen oder das Zeugnis verweigern. Ein wichtiger Unterschied im Vergleich zu einem Zeugen besteht darin, dass nur der Zeuge zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet ist.
Sollten Sie eine Ladung zur Vernehmung als Zeuge erhalten haben, sind Sie verpflichtet, an dem genannten Ort und zu dem genannten Zeitpunkt zu erscheinen und eine Aussage abzugeben, es sei denn, dass Ihnen das Recht auf vollständige Verweigerung Ihrer Aussage zusteht oder das Recht auf Beantwortung einzelner Fragen.
Es ist darauf zu achten, dass jeder Zeuge die Antwort auf die Fragen verweigern kann, deren Beantwortung ihn selbst oder seine Angehörigen in die Gefahr bringen würde wegen einer Straftat oder einer Finanzstraftat verfolgt zu werden. Wenn Sie als der nächste Angehörige des Beschuldigten vernommen werden, können Sie das Zeugnis verweigern. Die Beweisverbote oder –beschränkungen gelten auch für Personen, die aus verschiedenen Gründen zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Oft kann das Gericht jedoch diese Person von der Geheimhaltungspflicht befreien (aber nicht z.B. einen Rechtsanwalt in Bezug auf sein Anwaltsgeheimnis oder einen Geistlichen in Bezug auf sein Beichtgeheimnis).
Einem Vernommenen, der der polnischen Sprache nicht mächtig ist, muss ein Dolmetscher gestellt werden.