Die Pflicht zur Verschwiegenheit aller Informationen, die bei Ausübung des Berufs eines Rechtsanwalts (Advokat) oder eines Rechtsberaters erlangt wurden, folgt für Rechtsberater aus dem Gesetz vom 6. Juli 1982 über die Rechtsberater sowie für Advokaten aus dem Gesetz vom 26. Mai 1982 – Advokaturrecht sowie aus Berufsordnungen (Grundsätze der berufsrechtlichen Ethik), die Rechtsanwälte und Rechtsberater bei Ausübung ihrer Berufe binden.
Für die Verletzung der Grundpflichten, darunter der Verschwiegenheitspflicht, haftet der Rechtsberater und der Advokat disziplinarisch.
RGW verpflichtet sich, über sämtliche Mandantenverhältnisse, die ihren Anwälten und sonstigen Beratern bei der Ausübung ihres Berufes bekannt geworden sind, insbesondere über Verträge und andere Unterlagen und Informationen, die der RGW bei der Erbringung der Rechtsberatung bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu wahren.
Die Wahrung des Berufsgeheimnisses und der Verschwiegenheit erfolgt nach den in der Kanzlei RGW geltenden Verfahren unter der Berücksichtigung der entsprechenden Rechts- und Berufsvorschriften.