Vernehmung im polnischen Ermittlungsverfahren – was sollen Sie wissen?

By November 9, 2018Unkategorisiert
Vernehmung im Ermittlungsverfahren

Im Ermittlungsverfahren ist die Vernehmung als Zeuge oder als Beschuldigter möglich.

Eine Person wird zum Beschuldigten, wenn ihr die Vorwürfe einer Straftat gemacht wurden.

Dem Beschuldigten steht dann das Recht zu, Erklärungen abzugeben und ohne Angabe von Gründen die Antwort auf einzelne Fragen oder das Zeugnis verweigern.

Ein wichtiger Unterschied im Vergleich zu einem Zeugen besteht darin, dass nur der Zeuge zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet ist.

Wenn jemand eine Ladung zur Vernehmung als Zeuge erhalten hat, ist er verpflichtet, an dem genannten Ort und zu dem genannten Zeitpunkt zu erscheinen und eine Aussage abzugeben, es sei denn, dass ihm das Recht auf vollständige Verweigerung der Aussage oder das Recht auf Beantwortung einzelner Fragen zusteht.

Es ist darauf zu achten, dass jeder Zeuge die Antwort auf die Fragen verweigern kann, deren Beantwortung ihn selbst oder seine Angehörigen in die Gefahr bringen würde wegen einer Straftat oder einer Finanzstraftat verfolgt zu werden.

Der nächste Angehörige des Beschuldigten kann das Zeugnis verweigern.

Die Beweisverbote oder –beschränkungen gelten auch für Personen, die aus verschiedenen Gründen zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Oft kann das Gericht jedoch diese Person von der Geheimhaltungspflicht befreien (aber nicht z.B. einen Rechtsanwalt in Bezug auf sein Anwaltsgeheimnis oder einen Geistlichen in Bezug auf sein Beichtgeheimnis).

Einem Vernommenen, der der polnischen Sprache nicht mächtig ist, muss ein Dolmetscher gestellt werden.

Mehr Informationen zum Strafverfahren in Polen: https://rgw.com.pl/de/polnisches-strafrecht/